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Kriterien für die Mitgliedschaft von Hochschulen in der Deutsch-Französischen Hochschule (DFH)

1. Der Antrag auf Mitgliedschaft in der Deutsch-Französischen Hochschule (DFH) wird von einer deutschen und französischen Partnerhochschule gemeinsam oder auch von einem Netzwerk von Hochschulen gestellt. Diese treten der DFH für die Durchführung von deutsch-französischen Kooperationsprogrammen in den Bereichen Lehre, Forschung oder Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bei. Mit der Antragstellung erklären die Hochschulen ihre Bereitschaft, die Ziele und die weitere Entwicklung der DFH zu unterstützen.


2. Die Aufnahme als Mitglied der DFH setzt mindestens ein gemeinsames deutsch-französisches Studienprogramm in der Erprobungsphase oder ein Graduiertenkolleg / resp. eine Ecole doctorale voraus, die den Förderkriterien der DFH entsprechen. Die antragstellenden Hochschulen müssen die sprachliche Vorbereitung der Teilnehmer/innen an deutsch-französischen Kooperationsprogrammen sicherstellen. Die sprachlichen Kompetenzen werden ggf. durch die Vergabe eines entsprechenden Zertifikats bestätigt. Die antragstellenden Hochschulen müssen eine effiziente Betreuung der teilnehmenden Studierenden gewährleisten und günstige Integrationsvoraussetzungen (Unterbringungsmöglichkeiten/Wohnheimplätze, kulturelle Angebote) bieten. Die Überprüfung der dauerhaften Erfüllung der Kriterien erfolgt im Rahmen der Evaluierungen durch den wissenschaftlichen Beirat und den Hochschulrat.


3. Die antragstellenden deutschen Hochschulen sollten Mitglied in der Hochschulrektorenkonferenz sein. Bezüglich der französischen Hochschulen wird das für die Hochschulbildung zuständige Ministerium konsultiert. Der Hochschulrat entscheidet abschließend.


4. Über die Aufnahme als Mitgliedshochschule entscheidet der Hochschulrat. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Präsidenten der DFH zu richten.


5. Die Mitgliedschaft ist an die Durchführung eines Programms gebunden. Fällt diese Voraussetzung z. B. durch negative Evaluierung weg, erlischt die Mitgliedschaft nach Auslaufen des Vertrauensschutzes, jedoch spätestens nach zwei Jahren.


6. Verhält sich eine Mitgliedshochschule netzwerkschädigend, kann der Hochschulrat den Ausschluss beschließen.


7. Jede Mitgliedshochschule hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung der DFH.