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Inhalte

Allgemeine Ordnung der Organe der DFH

Art. 1

Wahl des Präsidenten und des

Vizepräsidenten

 

(1) Der Präsident und der Vizepräsident, von denen der eine Deutscher, der andere Franzose ist, werden von der Versammlung der Mitgliedshochschulen auf Vorschlag des Hochschulrates gewählt.

Zum Präsidenten oder zum Vizepräsidenten kann gewählt werden, wer

- Aktivitäten als Hochschullehrer nachweisen kann und über

- Erfahrungen in der Leitung einer Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung sowie über

- Erfahrungen in internationalen Kooperationsvorhaben verfügt und

- die Sprache des Partnerlandes ausreichend beherrscht.

 

(2) Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist in Deutschland und Frankreich auszuschreiben. Die rechtzeitige Information der Mitgliedshochschulen muss sichergestellt werden.

 

(3) Der Vorschlag des Hochschulrates wird getrennt für Präsident und Vizepräsident aufgestellt. Gemäß Abs. 1 enthält er für jedes Amt mindestens einen Kandidaten. Der begründete Vorschlag wird den Mitgliedshochschulen drei Wochen vor der Wahl in der Mitgliederversammlung mit den üblichen Bewerbungsunterlagen zugesandt.

 

(4) Die Wahl findet statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Mitgliederversammlung und dabei die Hälfte der Mitglieder jeder Nationalität anwesend ist.

 

(5) Der Präsident wird von der Gesamtheit der Mitgliederversammlung gewählt. Als Präsident ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, wird im zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

(6) Für die Wahl des Vizepräsidenten wird das Verfahren nach Abs. 4 und 5 entsprechend angewendet.

 

Art. 2

Leitung und Vertretung der Deutsch-Französischen Hochschule nach außen

Der Präsident leitet die Deutsch-Französische Hochschule und vertritt sie nach außen. Bei Verhinderung oder längerer Abwesenheit des Präsidenten wird er vom Vizepräsidenten vertreten.

 

Art. 3

Sekretariat

(1) Der Präsident verfügt über ein Sekretariat, das von einem Generalsekretär geleitet wird. Das Sekretariat unterstützt auch die anderen Organe der Deutsch-Französischen Hochschule.

(2) Der Generalsekretär und sein Stellvertreter, von denen im Rahmen des Möglichen der eine Deutscher, der andere Franzose ist, müssen eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung nachweisen, über eine profunde Kenntnis der beiden Hochschulsysteme und über eine unmittelbare Erfahrung im Bereich der Hochschulkooperation verfügen. Sie müssen die Sprache des Partners ausreichend beherrschen.

(3) Der Generalsekretär ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter. Unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 3 des Weimarer Abkommens verwaltet er verantwortlich den binationalen Haushalt.

 

Art. 4

Versammlung der Mitgliedshochschulen

(1) Die Versammlung der Mitgliedshochschulen wird von dem Präsidenten einberufen. Die Ladung erfolgt mindestens drei Monate vor der Veranstaltung. Die Information über die Ladung geht zeitgleich an die Programmbeauftragten.

(2) Die an Programmen der Deutsch-Französischen Hochschule beteiligten Hochschulen, die nicht Mitgliedshochschulen sind, werden ebenfalls zu der Versammlung der Mitgliedshochschulen eingeladen. Sie können mit beratender Stimme an der Versammlung teilnehmen.

 

Art. 5

Amtszeit der Mitglieder der Organe

(1) Die Amtszeit von Präsident und Vizepräsident endet mit Zeitablauf, Rücktritt oder Tod. Bei Rücktritt oder Todesfall des Präsidenten tritt der Vizepräsident in das Präsidentenamt ein. Binnen eines Jahres muss eine Neuwahl zum Amt des Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgen. Bei Rücktritt oder Tod des Vizepräsidenten findet binnen eines Jahres eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt.

Ein aufgrund Satz 2 oder Satz 4 ausgeübtes Amt wird nicht auf die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Weimarer Abkommens angerechnet.

 

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrates, mit Ausnahme der Vertreter der staatlichen Behörden, endet mit Zeitablauf, Rücktritt oder Tod. Für die verbleibende Amtszeit wird ein nachfolgendes Mitglied von der entsendenden Stelle ernannt bzw. im Fall von Art. 6 Abs. 1 Ziffer 5 des Weimarer Abkommens vom Hochschulrat kooptiert.

 

Scheidet ein Vertreter der Versammlung der Mitgliedshochschulen im Hochschulrat aus dem Dienst bei einer Mitgliedshochschule aus, so beschließt die Versammlung der Mitgliedshochschulen über die mögliche Fortsetzung des Mandates.