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17) In welchen Fällen ist die Hochschule zur Rückerstattung verpflichtet?
Die Rückerstattungspflicht besteht in 2 Fällen:
a) wenn die DFH die für das Jahr N (2010-2011) bewilligten Infrastrukturmittel und die Zuwendungen für die sprachliche Vorbereitung mit den für das Jahr N+1 (2011-2012) Zuwendungen nicht verrechnen kann, etwa wenn die Hochschule negativ evaluiert wurde und somit im akademischen Jahr N+1 nicht mehr gefördert wird.
b) wenn ein Studierender den Studiengang endgültig abgebrochen hat, ist die Hochschule verpflichtet, den Gesamtbetrag der ihr für diesen Studierenden für die Dauer seiner Partner- oder Drittlandsphase gewährte Mobilitätsbeihilfe zurückzuerstatten.
Die Rückerstattung an die DFH muss schnellstmöglich, spätestens bis 31.12., überwiesen werden.
