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23) Bis wann muss der "zahlenmäßige Nachweis" vorliegen?
Spätestens am 31.10., da die Zuwendungen (außer Mobilitätsbeihilfen) für das laufende akademische Jahr erst ausbezahlt werden, wenn die DFH den "zahlenmäßigen Nachweis", die "Übersichtstabelle der Studierenden" und die "Übersichtstabelle der Doppeldiplomierten" erhalten hat. Wir erinnern Sie daran, dass die Auszahlungsfrist der DFH-Zuwendungen der 15.12. ist.
