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Willkommen auf der Seite der Studierendenvertreter
Die Geschäftsordnung des Hochschulrats der DFH sieht in § 12 (2) vor, dass "an den Arbeitsgruppen […] Studierendenvertreter der Mitgliedshochschulen beider Länder beteiligt sein" sollen. Darüber hinaus ist in der Geschäftsordnung der Versammlung der Mitgliedshochschulen in § 4 (3) festgelegt, dass "in der Regel […] die Versammlung der Mitgliedshochschulen bis zu vier studentische Mitglieder der Fachgruppen an ihren Sitzungen ohne Stimmrecht beteiligen" wird.
