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Im Fall einer Wiederholung des Studienjahrs muss der Studierende die erhaltene Mobilitätsbeihilfe nicht zurückzahlen. Wird das wiederholte Studienjahr im Dritt- oder Partnerland absolviert, kann er erneut Mobilitätsbeihilfe erhalten. Hat der Studierende die Möglichkeit einer Wiederholung und verweigert diese, handelt es sich um einen endgültigen Abbruch des Studiengangs, was eine Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Mobilitätsbeihilfe nach […]
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Die Vergabe der Mobilitätsbeihilfe ist unabhängig von der Nationalität. Um eine Mobilitätsbeihilfe der DFH zu erhalten, muss der Studierende an einem von der DFH geförderten Studiengang teilnehmen, ordnungsgemäß für das laufende Studienjahr bei der DFH eingeschrieben sein und sich in der Auslandsphase im Partner- bzw. im Drittland befinden. Achtung! Bei Drittlandkooperationen wählen die Studierenden […]
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Wie muss für die Überweisung des Geldes verfahren werden? Erfolgt die Überweisung der Mobilitätsbeihilfe eines französischen Studierenden auf ein deutsches oder auf ein französisches Konto? Muss man bei Ankunft in Deutschland / Frankreich ein Konto eröffnen? Die DFH überweist die Mobilitätsbeihilfe an die Heimathochschulen der Studierenden. Danach wird diese von den Hochschulen an die […]
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Ab dem akademischen Jahr 2023/2024 beträgt die Mobilitätsbeihilfe 350€* pro Monat, pro Studierende für maximal 80 Studierende aus der deutschen und der französischen Hochschule pro Studiengang, pro akademischem Jahr – alle Jahrgänge inbegriffen. Die Mobilitätsbeihilfe wird für maximal 10 Monate pro akademischem Jahr bewilligt. * Dieser Betrag wird jedes Jahr vom Hochschulrat neu festgelegt.
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In Frankreich zählt die Mobilitätsbeihilfe nicht als Einkommen und ist auch nicht steuererklärungspflichtig.
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Bei der Erteilung eines Visums für Studierende nicht-europäischer Nationalität kann die Mobilitätsbeihilfe der DFH genauso wie ein anderer Finanzierungsnachweis akzeptiert werden. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an das Studierendensekretariat der DFH (einschreibung(at)dfh-ufa.org), um das entsprechende Dokument zu erhalten.
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Die Studierenden bekommen die Mobilitätsbeihilfe nur während des/der obligatorischen Aufenthalte/s im Partner- bzw. im Drittland, sei es im Rahmen des Studiums oder eines Pflichtpraktikums gemäß der Studienordnung.
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Die deutschen Studierenden, die während ihres Frankreichaufenthaltes Auslands-BAföG erhalten, können diese Beihilfe mit der DFH-Mobilitätsbeihilfe kumulieren.
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Die DFH formuliert keine Einschränkung bezüglich der Kumulierung der von ihr bewilligten Mobilitätsbeihilfe mit einer weiteren Finanzierungsquelle. Falls die Bestimmungen vom CROUS (Centre régional des oeuvres universitaires et scolaires) das Gegenteil vorsehen, muss der Studierende sich für die Förderung entscheiden, die er bevorzugt. Es obliegt dem Studierenden zu prüfen, ob die finanziellen Beihilfen, auf die er […]
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Um die Mobilitätsbeihilfe der DFH zu erhalten, muss man einen von der DFH geförderten integrierten Studiengang belegen (Ausnahme: Studiengänge im Einführungsjahr), ordnungsgemäß bei der DFH eingeschrieben sein und sich in der Auslandsphase befinden (Studienaufenthalt oder obligatorisches Praktikum im Partner- oder Drittland).