Im Falle eines Studienabbruchs aus persönlichen Gründen müssen die Mobilitätsbeihilfen, die bereits gezahlt wurden (inklusive derjenigen der vorangegangenen Jahre) in ihrer Gesamtheit zurückgezahlt werden. Im Falle eines Studienabbruchs aus medizinischen Gründen oder aufgrund nicht bestandener Prüfungen ohne Wiederholungsmöglichkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass an den Präsidenten der DFH zu stellen (s. Kapitel 7 „Studienabbruch und Rückzahlung der Mobilitätsbeihilfe“ sowie die Regelungen bei Studienabbruch auf der Internetseite der DFH).