Kann die von der DFH bewilligte Mobilitätsbeihilfe mit anderen Förderungen kumuliert werden, wie z.B. Erasmus, andere Programme der Europäischen Union, DFJW, DAAD, Stiftungen…? » Mobilitätsbeihilfe

Kriterien

Um die Mobilitätsbeihilfe der DFH zu erhalten, muss man einen von der DFH geförderten integrierten Studiengang belegen (Ausnahme: Studiengänge im Einführungsjahr), ordnungsgemäß bei der DFH eingeschrieben sein und sich in der Auslandsphase befinden (Studienaufenthalt oder obligatorisches Praktikum im Partner- oder Drittland).

Bitte beachten Sie! Die DFH fördert maximal bis zu 80 Studierende pro Studiengang pro akademischem Jahr – alle Jahrgänge inbegriffen (Zahl akademisches Jahr 2018/2019).

TIME-Studierende können eine Mobilitätsbeihilfe von der DFH bekommen, wenn sie in einem von der DFH geförderten Studiengang sowie bei der DFH eingeschrieben sind und wenn sie sich in der Auslandsphase (obligatorischer Studienaufenthalt oder Pflichtpraktikum) im Partnerland befinden.

*TIME: „Top Industrial Managers for Europe”

Im Falle einer negativen Evaluation des Studiengangs gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Entweder war der Studierende zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der negativen Evaluation des Studiengangs (noch) nicht bei der DFH eingeschrieben. In diesem Fall kann er sich leider nicht mehr bei der DFH einschreiben und auch keine Mobilitätsbeihilfe erhalten
  2. Oder der Studierende war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der negativen Evaluation des Studiengangs bereits bei der DFH eingeschrieben. In diesem Fall hat er Anspruch auf die Vertrauensschutzregelung. Jedoch gibt es zwei Optionen: Entweder hat der Studierende zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der negativen Evaluation des Studiengangs seine Auslandsphase noch nicht begonnen und kann nur im akademischen Jahr unmittelbar nach der Bekanntgabe der negativen Evaluation eine Mobilitätsbeihilfe erhalten; oder der Studierende hat zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der negativen Evaluation des Studiengangs seine Auslandsphase bereits begonnen und wird bis zum Ende seines Studiums von der DFH gefördert.

Jedenfalls muss der Studierende immer bei seinem Programmbeauftragten nachfragen, ob er eine Mobilitätsbeihilfe erhalten kann. Im Zweifelsfall können die Programmbeauftragten sich an die DFH wenden.

Nein, die Mobilitätsbeihilfe der DFH muss man nach erfolgreichem Abschluss des Studiums nicht zurückzahlen.

Im Falle eines Studienabbruchs aus persönlichen Gründen müssen die Mobilitätsbeihilfen, die bereits gezahlt wurden (inklusive derjenigen der vorangegangenen Jahre) in ihrer Gesamtheit zurückgezahlt werden. Im Falle eines Studienabbruchs aus medizinischen Gründen oder aufgrund nicht bestandener Prüfungen ohne Wiederholungsmöglichkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass an den Präsidenten der DFH zu stellen (s. Kapitel 7 „Studienabbruch und Rückzahlung der Mobilitätsbeihilfe“ sowie die Regelungen bei Studienabbruch auf der Internetseite der DFH).

Verfahren

Die Beantragung der Mobilitätsbeihilfe erfolgt unmittelbar durch den Studierenden auf dem Einschreibeformular der DFH in der entsprechenden Rubrik.

Der Antrag muss vom Programmbeauftragten mit Hilfe eines speziellen Formulars für die gesamten Studierenden eines Studiengangs bestätigt werden. Folglich müssen sich die Studierenden bei ihrem Programmbeauftragten vergewissern, dass ihr Antrag für das betreffende Studienjahr validiert wurde.

Angesichts der hohen Anzahl der bei der DFH eingeschriebenen Studierenden ist die DFH nicht in der Lage, jeden einzelnen Studierenden zu benachrichtigen. Jedoch können sie sich bei ihren Programmbeauftragten erkundigen, die ihnen Auskunft erteilen werden.

Wie muss für die Überweisung des Geldes verfahren werden?
Erfolgt die Überweisung der Mobilitätsbeihilfe eines französischen Studierenden auf ein deutsches oder auf ein französisches Konto? Muss man bei Ankunft in Deutschland / Frankreich ein Konto eröffnen?

Die DFH überweist die Mobilitätsbeihilfe an die Heimathochschulen der Studierenden. Danach wird diese von den Hochschulen an die Studierenden ausbezahlt. Die Auszahlung der Mobilitätsbeihilfe erfolgt auf das Privatkonto des Studierenden, unabhängig davon ob das Konto bei einer Bank in Deutschland Frankreich oder einem anderen Land eröffnet wurde. Der Studierende muss der Heimathochschule die Bankverbindung des Kontos übermitteln, auf welches die Überweisung erfolgen soll.

Zwischen September und November des laufenden akademischen Jahres schließt die DFH Zuwendungsverträge mit ihren Partnerhochschulen. Sobald der Zuwendungsvertrag der DFH ordnungsgemäß vervollständigt und unterschrieben vorliegt, kann der entsprechende Betrag für die Mobilitätsbeihilfen an die betreffende Hochschule überwiesen werden. Danach obliegt es der Hochschule, diese Mobilitätsbeihilfen an die betreffenden Studierenden auszuzahlen.

Die Auszahlung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Überweisung der DFH erfolgen.

Die Studierenden bekommen die Mobilitätsbeihilfe nur während des/der obligatorischen Aufenthalte/s im Partner- bzw. im Drittland, sei es im Rahmen des Studiums oder eines Pflichtpraktikums gemäß der Studienordnung.

Betrag

Ab dem akademischen Jahr 2018/2019 beträgt die Mobilitätsbeihilfe 300€* pro Monat, pro Studierende für maximal 80 Studierende aus der deutschen und der französischen Hochschule pro Studiengang, pro akademischem Jahr – alle Jahrgänge inbegriffen. Die Mobilitätsbeihilfe wird für maximal 10 Monate pro akademischem Jahr bewilligt.

* Dieser Betrag wird jedes Jahr vom Hochschulrat neu festgelegt.

Der Betrag der Mobilitätsbeihilfe ist für alle DFH-Studierende identisch, d.h. 300€ pro Monat ab 2018/2019.

Ein Studiengang wird als grenznah bezeichnet, wenn die Entfernung zwischen den Partnerhochschulen weniger als 100 Kilometer beträgt.

Ja, aber in diesem Fall erhält der Studierende nur die Hälfte der monatlichen Mobilitätsbeihilfe (150€ ab 2018/2019).

Deklarationspflicht der Mobilitätsbeihilfe

In Frankreich zählt die Mobilitätsbeihilfe nicht als Einkommen und ist auch nicht steuererklärungspflichtig.

Seit Anfang 2012 entfällt die Einkünfte- und Bezügegrenze für Kinder über 18 Jahren.

Nein, der Betrag der DFH-Mobilitätsbeihilfe muss bei Beantragung einer aide au logement bei der CAF nicht deklariert werden.

Bescheinigungen

Die DFH stellt Bescheinigungen für den Erhalt einer Mobilitätsbeihilfe aus. Diese muss vom Studierenden beim Studierendensekretariat beantragt werden (unter einschreibung@dfh-ufa.org oder telefonisch: +49 681 938 12 160).

Zwischen der DFH und dem BAföG-Amt wurde folgende Vereinbarung geschlossen: Der Studierende, der BAföG beantragt, muss das Kästchen „DFH-Mobilitätsbeihilfe“ ankreuzen und seinem Antrag eine Bestätigung der DFH über seine Einschreibung beifügen. Diese kann er auf der Webseite der DFH abrufen und ausdrucken: www.dfh-ufa.org, Rubrik Studierende /.

Kumulierung

Die DFH formuliert keine Einschränkung bezüglich der Kumulierung der von ihr bewilligten Mobilitätsbeihilfe mit einer weiteren Finanzierungsquelle. Falls die Bestimmungen vom CROUS (Centre régional des oeuvres universitaires et scolaires) das Gegenteil vorsehen, muss der Studierende sich für die Förderung entscheiden, die er bevorzugt.

Es obliegt dem Studierenden zu prüfen, ob die finanziellen Beihilfen, auf die er Anspruch hat, kumulierbar sind.

Die deutschen Studierenden, die während ihres Frankreichaufenthaltes Auslands-BAföG erhalten, können diese Beihilfe mit der DFH-Mobilitätsbeihilfe kumulieren.

Es ist durchaus möglich, weitere finanzielle Beihilfen mit der finanziellen Förderung der DFH zu kumulieren, sofern die Bestimmungen der betreffenden Einrichtungen nicht das Gegenteil vorsehen.

Es obliegt dem Studierenden zu prüfen, ob die Zuwendungen dieser Einrichtungen kumulierbar sind.

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