Ein solcher Wechsel stellt einen Studienabbruch dar, und der Studierende muss die bereits erhaltene Mobilitätsbeihilfe zurückzahlen.

Findet der Wechsel unter Beibehaltung derselben Heimathochschule, aber mit einer anderen Partnerhochschule statt, kann dies zugelassen werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass aller beteiligten Hochschulen zustimmen und gewährleistet ist, dass wenn der Studierende ohne Studienzeitverlängerung einen doppelten Abschluss zu erlangen.

Schließlich kann einem Wechsel innerhalb desselben Studiengangs in der Folge einer Umstrukturierung des Studiengangs (Umstellung auf BA / MA) zugestimmt werden.

[COOKIE_NOTICE]