Im Fall einer Wiederholung des Studienjahrs muss der Studierende die erhaltene Mobilitätsbeihilfe nicht zurückzahlen. Wird das wiederholte Studienjahr im Dritt- oder Partnerland absolviert, kann er erneut Mobilitätsbeihilfe erhalten.

Hat der Studierende die Möglichkeit einer Wiederholung und verweigert diese, handelt es sich um einen endgültigen Abbruch des Studiengangs, was eine Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Mobilitätsbeihilfe nach sich zieht.

Hat der Studierende keine Zulassung zur Wiederholung des Studienjahrs, ist er vom Studiengang aufgrund ungenügender Leistungen ausgeschlossen und muss die erhaltene Mobilitätsbeihilfe nicht zurückzahlen.

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