Versammlung der Mitgliedshochschulen

Mit der Aufnahme als Mitglied in die DFH erhalten die Hochschulen Stimmrecht in der Versammlung der Mitgliedshochschulen. Diese ist neben dem Hochschulrat und dem Präsidium ein Organ der Deutsch-Französischen Hochschule. Die Versammlung der Mitgliedshochschulen besteht aus je einem*r Vertreter*in der Mitgliedshochschulen.
Die Versammlung der Mitgliedshochschulen ernennt ihre Vertretung im Hochschulrat und wählt auf Vorschlag des Hochschulrats den*die Präsident*in und Vizepräsidenten*in. Sie nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen.
Die Versammlung der Mitgliedshochschulen kann dem Hochschulrat Vorschläge zu Hochschul- und Forschungsangelegenheiten unterbreiten.

 

Das Programm der Versammlung 2024 können Sie hier einsehen.

 

Kriterien für die Mitgliedschaft in der DFH

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft in der Deutsch-Französischen Hochschule (DFH) wird von einer deutschen bzw. französischen Partnerhochschule gestellt. Diese tritt der DFH für die Durchführung  von deutsch-französischen Kooperationsprogrammen in den Bereichen Lehre, Forschung oder Förderung des  wissenschaftlichen Nachwuchses bei. Mit der Antragsstellung erklärt die Hochschule ihre Bereitschaft, die Ziele und die weitere Entwicklung der DFH zu unterstützen.
  2. Die Aufnahme als Mitglied der DFH setzt mindestens einen von der DFH geförderten deutsch-französischen Studiengang oder ein Deutsch-Französisches Doktorandenkolleg voraus. Die Entscheidung über eine Förderung sowie die Überprüfung der dauerhaften Erfüllung der Kriterien erfolgen im Rahmen der Evaluierung durch den Wissenschaftlichen Beirat und den Hochschulrat und richten sich nach den in der Evaluationscharta aufgeführten Qualitätsstandards.
  3. Über die Aufnahme als Mitgliedshochschule entscheidet der Hochschulrat. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an das Präsidium der DFH zu richten.
  4. Die Mitgliedschaft ist an die Durchführung eines Programms gebunden. Fällt diese Voraussetzung z.B. durch negative Evaluierung weg, erlischt die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
  5. Verhält sich eine Mitgliedshochschule netzwerkschädigend, kann der Hochschulrat den Ausschluss beschließen.
  6. Jede Mitgliedshochschule hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung der DFH.
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