D.I. Allgemeine Begutachtungsgrundsätze

Die Begutachtung eines Studiengangs oder Programms durch die DFH erfolgt auf der Grundlage und infolge des im Rahmen der betreffenden Ausschreibung vorgelegten Antrags.
Handelt es sich um einen Antrag auf Weiterförderung, fließen die Ergebnisse der administrativen Begutachtung sowie der Studierendenberichte einschließlich früherer Ergebnisse in die Gesamtbewertung ein. Dies gilt insbesondere für Studiengänge und PhD-Track-Programme.

Bei der DFH eingehende Förderanträge durchlaufen ein mehrstufiges Begutachtungs-verfahren.

Die Begutachtung stützt sich auf:

  • Gutachten externer und unabhängiger deutscher und französischer Hochschullehrer (nachstehend „Gutachter“)
  • Empfehlungen von Gremien wie den Evaluationsgruppen und dem Wissenschaftlichen Beirat.

 

Die DFH fühlt sich dem in der Wissenschaft angewandten „Peer Group Review“-Prinzip verpflichtet.

Sie legt im Rahmen der Begutachtung ihrer deutsch-französischen Programme Wert auf die Beurteilung durch ein Gutachtertandem, bestehend aus einem Gutachter von einer deutschen und einem von einer französischen Hochschule.

Die Gutachter sind gehalten, jeweils die gesamte Antragslage, d. h. den deutschen wie auch den französischen Teil zu bewerten.

Positiv evaluierte Studiengänge erhalten vier Jahre lang eine Förderung (mit Ausnahme der alle fünf Jahre evaluierten PhD-Track-Programme), die verlängert werden kann. Die zuständige Evaluationsgruppe und der Wissenschaftliche Beirat können im Rahmen des Begutachtungsverfahren in Einzelfällen eine Kontrolle nach zwei Jahren auferlegen.

Die DFH bietet – insbesondere den neuen Gutachtern von Studiengängen und PhD-Track-Programmen – jedes Jahr eine Einführungsveranstaltung an, um das Evaluationsverfahren und die zu beachtenden Kriterien zu erläutern und die Teilnehmer gründlich auf ihre Aufgabe vorzubereiten.

Auswahl der Gutachter und Arbeitsbedingungen

Das Sekretariat der DFH sucht auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien die deutschen und französischen Gutachter aus. Anschließend legt es die Liste der ausgewählten Gutachter dem Generalsekretär zur Information vor und schlägt sie dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats zur Bestätigung vor.

Die Auswahl und die Benennung der Gutachter, die somit punktuell für die DFH tätig sind, zielen auf die Wahrung folgender Evaluationsprinzipien:

Qualifikation:

Die Auswahl der Gutachter fußt auf bestimmten Kompetenzen:

  • adäquate wissenschaftliche Qualifikation und ausgewiesene Aktivität im jeweiligen Fachgebiet;
  • regelmäßige Lehr- und/oder Forschungstätigkeit;
  • ausreichende Kenntnisse der Fachkultur und des Hochschulsystems des jeweiligen Partnerlandes;
  • nach Möglichkeit gute Kenntnis der Merkmale binationaler integrierter Studiengänge;
  • Bewusstsein für die Bedeutung der Eingliederung von Hochschulabsolventen in die Berufspraxis;
  • Sprachkompetenz in den Arbeitssprachen der DFH, d. h. mindestens gute passive Kenntnisse der Sprache des Partnerlandes.

 

Unabhängigkeit / Unparteilichkeit:

Nicht als Gutachter zugelassen werden Personen, die

  • an der Einrichtung, für die das Gutachten erstellt werden soll, angestellt oder vertraglich an sie gebunden sind oder in Kooperation mit diesen einschlägige Projekte durchführen.
  • dem Wissenschaftlichen Beirat und/oder dem Hochschulrat der DFH angehören.

 

Die Vorsitzenden der Evaluationsgruppen und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats und/oder des Hochschulrats der DFH sein. Sie können auf explizite Einladung des Wissenschaftlichen Beirats als Beobachter an dessen Sitzungen teilnehmen.
Des Weiteren dürfen die Vorsitzenden der Evaluationsgruppen keine Studiengänge für die DFH begutachten.

Fairness / Objektivität:

Die Gutachter verpflichten sich,

  • im Rahmen der Evaluation die Qualitätskriterien, Begutachtungsanforderungen und Verfahrensgrundsätze der DFH anzuwenden.
  • alle Anträge gleich zu behandeln und anhand derselben Kriterien zu evaluieren.

 

Verpflichtung zur Einhaltung von Fristen:

  • Die DFH verpflichtet sich, die Gutachter möglichst frühzeitig über ihre Aufgabe zu informieren und ihnen die notwendigen Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
  • Die Gutachter verpflichten sich, die von der DFH festgelegten Abgabetermine einzuhalten bzw. die DFH schnellstmöglich über eine etwaige Verzögerung zu informieren.
  • Sollte das Sekretariat aufgrund einer unzureichenden Kommunikation seitens eines Gutachters einen alternativen Gutachter bestellen, Ersterer aber zu einem späteren doch noch ein Gutachten vorlegen, kann dieses in der Regel keine Berücksichtigung mehr finden.

 

Vertraulichkeit und Anonymität:

Alle am Evaluationsverfahren beteiligten Personen verpflichten sich,

  • Informationen zum begutachteten Projekt nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke als die der ihnen überantworteten Begutachtung zu verwenden.
  • bei der Verarbeitung und Archivierung von personen- und verfahrensbezogenen Daten die einschlägigen Vorgaben und Vorschriften zu beachten.
  • zwecks Wahrung der Anonymität keinen direkten Kontakt zu den Antragstellern aufzunehmen. Sollten zusätzliche Informationen benötigt werden, sind diese ausschließlich über das Sekretariat der DFH einzuholen.
  • das Gutachten nicht an die Antragsteller oder an Dritte weiterzugeben. Die DFH teilt den Antragstellern die Ergebnisse der Begutachtung in anonymisierter Form mit.

 

Die DFH gewährleistet im Rahmen der Evaluation und der Bekanntgabe der Ergebnisse Vertraulichkeit und sorgt für die Anwendung von Regelungen zur Vermeidung von Rollen- und Interessenkonflikten in allen ihren Gremien und Organen.

Persönliche Anwesenheit:

Die DFH veranstaltet – insbesondere für den Bereich Studiengänge – eine Einführungsveranstaltung für neue Gutachter, die von diesen wahrgenommen werden sollte. Die Teilnahme an der Evaluationssitzung, die in der Regel Mitte Februar am Sitz der DFH stattfindet, ist für alle Gutachter obligatorisch.

Beteiligung weiterer Personen am Evaluationsverfahren der integrierten Studiengänge

Neben den Gutachtern nehmen Persönlichkeiten aus der Berufswelt sowie Wirtschafts- und Studierendenvertreter als Beobachter an der Evaluationssitzung teil. Für diese Personen gelten dieselben Unparteilichkeits-, Vertraulichkeits- und Objektivitätsgrundsätze wie für die Gutachter, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Lehre.

Pauschale Aufwandsentschädigung für Gutachter

Die DFH gewährt für die Begutachtung von Anträgen eine pauschale Aufwandsentschädigung und erstattet die für die Teilnahme an der Evaluationssitzung entstehenden Reisekosten.

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