FAQ » Studienabbruch & Rückzahlung der Mobilitätsbeihilfe

Dies hat keine Folgen, wenn der Studiengang noch nicht begonnen oder der Studierende seinen Auslandsaufenthalt noch nicht absolviert hat. Wenn aber der Studierende bereits einen Teil oder den Auslandsaufenthalt komplett absolviert hat, muss er die Mobilitätsbeihilfe zurückzahlen, die er vor seinem Entschluss, den Studiengang abzubrechen, erhalten hat (s. Kapitel 7 „Studienabbruch und Rückzahlung der Mobilitätsbeihilfe“).

Im Falle eines Studienabbruchs aus persönlichen Gründen müssen die Mobilitätsbeihilfen, die bereits gezahlt wurden (inklusive derjenigen der vorangegangenen Jahre) in ihrer Gesamtheit zurückgezahlt werden. Im Falle eines Studienabbruchs aus medizinischen Gründen oder aufgrund nicht bestandener Prüfungen ohne Wiederholungsmöglichkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass an den Präsidenten der DFH zu stellen (s. Kapitel 7 „Studienabbruch und Rückzahlung der Mobilitätsbeihilfe“ sowie die Regelungen bei Studienabbruch auf der Internetseite der DFH).

Wenn es sich um eine vorübergehende Unterbrechung handelt, ist dies nicht erforderlich.

Im Fall einer vorübergehenden Unterbrechung des Studiums muss der Programmbeauftragte die DFH schnellstmöglich anhand des hierfür vorgesehenen Formulars informieren. Ist die Unterbrechung nur zeitlich begrenzt, muss der Studierende die erhaltene Mobilitätsbeihilfe nicht zurückzahlen. Er muss das Studium nach der angekündigten Unterbrechung wiederaufnehmen und abschließen. Steht der Auslandsaufenthalt des Studierenden im Partner- oder Drittland nach der Studienunterbrechung noch bevor, kann er grundsätzlich noch eine Mobilitätsbeihilfe der DFH erhalten (vorausgesetzt, er ist ordnungsgemäß eingeschrieben und der Status seines Studiengangs hat sich nicht geändert).

Ein solcher Wechsel stellt einen Studienabbruch dar, und der Studierende muss die bereits erhaltene Mobilitätsbeihilfe zurückzahlen.

Findet der Wechsel unter Beibehaltung derselben Heimathochschule, aber mit einer anderen Partnerhochschule statt, kann dies zugelassen werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass aller beteiligten Hochschulen zustimmen und gewährleistet ist, dass wenn der Studierende ohne Studienzeitverlängerung einen doppelten Abschluss zu erlangen.

Schließlich kann einem Wechsel innerhalb desselben Studiengangs in der Folge einer Umstrukturierung des Studiengangs (Umstellung auf BA / MA) zugestimmt werden.

Im Fall einer Wiederholung des Studienjahrs muss der Studierende die erhaltene Mobilitätsbeihilfe nicht zurückzahlen. Wird das wiederholte Studienjahr im Dritt- oder Partnerland absolviert, kann er erneut Mobilitätsbeihilfe erhalten.

Hat der Studierende die Möglichkeit einer Wiederholung und verweigert diese, handelt es sich um einen endgültigen Abbruch des Studiengangs, was eine Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Mobilitätsbeihilfe nach sich zieht.

Hat der Studierende keine Zulassung zur Wiederholung des Studienjahrs, ist er vom Studiengang aufgrund ungenügender Leistungen ausgeschlossen und muss die erhaltene Mobilitätsbeihilfe nicht zurückzahlen.

Da ein Studienabbruch eine persönliche Entscheidung darstellt, verlangt die DFH keine Rechtfertigung des Studierenden. Wünscht der Studierende jedoch eine Rückzahlung auf Raten oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung, muss er seine persönliche Situation in einem Schreiben an den Präsidenten der DFH erläutern und belegen (z.B. mit einem ärztlichen Attest).

Der Studierende muss zuerst seinen Abbruch in seinem persönlichen DFH-Bereich melden und dann seine Gründe und seine besondere Situation in einem Schreiben an den Präsidenten der DFH darlegen. Seine Hochschule wird schriftlich von der Entscheidung des Präsidenten unterrichtet. Im Falle einer Sonderregelung muss sich der Studierende mit seiner Heimathochschule über die Rückzahlungsmodalitäten einigen.

Kann man in manchen Fällen von der Rückzahlung der Mobilitätsbeihilfe ganz oder teilweise befreit werden?
Kann man die Rückzahlung auf mehrere Monate verteilen?

Grundsätzlich muss jeder Studierende die Gesamthöhe der bereits erhaltenen Mobilitätsbeihilfe in dem mit der Heimathochschule vereinbarten Zeitraum zurückzahlen.

In Ausnahmen und im Fall eines unverschuldeten Studienabbruchs (z.B. bei Gesundheitsproblemen) kann der Studierende um eine Rückzahlung in Raten oder um eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung bitten. Diese Bitte muss an den Präsidenten der DFH gerichtet werden und von einem Schreiben des Programmbeauftragen begleitet sein.

Indem der Studierende das Einschreibeformular der DFH validiert, hat er Kenntnis davon erhalten, dass im Falle eines Abbruchs des Studiengangs eine vollständige oder teilweise Rückzahlung der Mobilitätsbeihilfe verlangt werden kann.Er ist also eine Verpflichtung eingegangen. Im Falle einer Weigerung muss er mit Regressforderungen der Heimatuniversität rechnen.

Man kann jedoch ein Schreiben an den Präsidenten der DFH richten, in dem die Gründe für den Studienabbruch dargelegt werden und um einen teilweisen Erlass bitten. Dieses Schreiben muss von einem Schreiben des Programmbeauftragten begleitet sein.

Muss die ursprüngliche Höhe oder eine reduzierte Summe zurückgezahlt werden?

Grundsätzlich muss der Studierende die Gesamthöhe der von der Heimathochschule ausgezahlten Beihilfe bis zum Studienabbruch zurückzahlen.

Der Studierende muss die Heimathochschule und die DFH von seiner Absicht bzw. Entscheidung, den Studiengang abzubrechen, unterrichten. Zur Information der DFH ist es notwendig, das hierfür vorgesehene Formular in seinem persönlichen DFH-Bereich auszufüllen. Der Studierende muss die Mobilitätsbeihilfe an seine Heimathochschule zurückzahlen, die ihrerseits die Rückzahlung an die DFH vornimmt.

Grundsätzlich muss die Rückzahlung schnellstmöglich erfolgen.

Welches sind in diesem Fall die Konsequenzen?
Muss man die bereits erhaltene Mobilitätsbeihilfe zurückzahlen?

Der Studierende kann entscheiden, den Studiengang, zu dem er zugelassen wurde, endgültig abzubrechen. Hat er den Auslandsaufenthalt an der Partnerhochschule noch nicht angetreten, hat diese Entscheidung für ihn keinerlei finanzielle Konsequenzen, da er noch keine Mobilitätsbeihilfe erhalten hat.

Hat er jedoch bereits einen Teil des Aufenthalts im Partnerland absolviert, muss der Studierende die vor der Entscheidung des Programmabbruchs erhaltene Mobilitätsbeihilfe in voller Höhe zurückerstatten.

Der Studierende hat bei der Einschreibung an der DFH Kenntnis davon erhalten, dass im Falle eines Abbruchs des Studiengangs eine teilweise oder vollständige Rückerstattung der Mobilitätsbeihilfe verlangt werden kann.

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